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Abschaltauflagen für Windkraftanlagen (Einleitung)

Die nachfolgende Sammlung beinhaltet Abschaltzeiten bei Windkraftanlagen zur Vermeidung signifikant erhöhter Tötungsrisiken, die in bestehenden Genehmigungen als Nebenbestimmungen angeordnet wurden. Eine solche Sammlung bietet sich insbesondere an, um als Maßstab für den zulässigen Umfang solcher Maßnahmen und somit als Orientierungshilfe für nachträgliche Abschaltzeiten von WEA dienen zu können. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Gerne können uns weitere Genehmigungen, welche Abschaltzeiten zur Vermeidung signifikant erhöhter Tötungsrisiken beinhalten, per E-Mail zugesandt werden.

Abschaltzeiten für Fledermäuse (Chiroptera)

In zahlreichen Genehmigungen werden die pauschalen Abschaltanordnungen aus Brinkmann et al. übernommen (< 6 m/s, ≥ 10 °C in Gondelhöhe), welchen als Maßstab die Tötung von 2 Fledermäusen pro Jahr und Anlage zu Grunde lag. Lindemann et al. (2018) setzen sich in ihrem Fachartikel ausführlich mit den Defiziten dieses Ansatzes auseinander, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen werden soll. Nachfolgend werden nur weitreichendere Abschaltbedingungen aufgeführt:

  1. Nächtliche Abschaltung vom 01.04 bis 31.10 bei Windgeschwindigkeiten < 7,5 m/s und gleichzeitig Lufttemperaturen ≥ 10 °C (Genehmigung des Landkreis Osnabrück)
  2. Nächtliche Abschaltung von drei Anlagen vom 01.04 bis 31.10 und weiterer drei Anlagen vom 01.07 bis 31.10 bei Windgeschwindigkeiten < 7,5 m/s und Temperaturen ≥ 10 °C (VG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 B 76/20)
  3. Nächtliche Abschaltung aller Windenergieanlagen jeweils vom 10.07 bis 30.09 täglich von 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von < 6,5 m/s in Gondelhöhe und < 2mm Niederschlag (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.08.2018 - 3 M 14/16)
  4. Nächtliche Abschaltung vom 10.07 bis 30.09 eines Jahres für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von < 6,5 m/s in Gondelhöhe und einem Niederschlag < 2 mm/h (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 M 22/16)
  5. Nächtliche Abschaltung vom 01.08. bis zum 31.10. eines Jahres in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten < 6,5 m/s (VG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2013 - 11 K 2057/11)
  6. Abschaltung vom 01.03 bis 30.11 eines jeden Jahres jeweils eine Stunde vor bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und Temperaturen ≥ 6 °C (Genehmigung des RP Kassel)

In allen Fällen kann nach ein oder zwei Jahren eine Modifikation auf Grundlage des begleitenden Monitorings vorgenommen werden.

Abschaltzeiten für den Rotmilan (Milvus milvus) und andere

In zahlreichen Genehmigungen werden dreitätige Abschaltungen im Zusammenhang mit Mahdereignissen angeordnet. Solche Maßnahmen werden in den meisten Situationen keinen nennenswerten Effekt haben, weshalb die LAG VSW (2017) solche Maßnahmen als zusätzliche Maßnahmen empfehlen, wenn Rotmilane außerhalb der kritischen Abstandsbereiche brüten. Nachfolgend werden daher nur Abschaltzeiten für den Rotmilan aufgeführt, die zur Vermeidung von signifikant erhöhten Tötungsrisken im Bereich des Mindestabstands laut LAG VSW (2015) dienen sollen:

  1. Tägliche Abschaltung der WEA vom 1.4. bis zum 31.7. eines jeden Jahres tagsüber von ½ Stunde nach Sonnenaufgang bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.01.2020 - 22 CS 19.2297)
  2. Dynamische Abschaltungen in den risikoreichsten Stunden (siehe hierzu Schreiber 2017), wenn der Rotmilan im kritischen Abstand brütet. Dann gelten Abschaltzeiten von Anfang März bis Ende August von 8 bis 19 Uhr bei gleichzeitiger Temperatur von 4 bis 26 °C, Windgeschwindigkeiten < 9 m/s und Niederschlag < 0,1 mm (Genehmigung im Landkreis Osnabrück)
  3. Abschaltung während der Brutzeit vom 20. Februar bis zum 20. August eines jeden Jahres vom Anfang der morgendlichen bürgerlichen Dämmerung bis zum Ende der abendlichen bürgerlichen Dämmerung (OVG Münster, Urt. v. 01.03.2021, 8 A 1183/18).

Abschaltzeiten für die Rohrweihe (Circus aeroginosus)

  1. Bei Vorliegen eines Brutplatzes (begleitendes Monitoring) der Rohrweihe im 300 m Radius Abschaltungen vom 15.03 bis 15.09 von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang (Genehmigung im Landkreis Vechta)
  2. Abschaltungen vom 01.03 bis 31.10 jeden Jahres in der Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang (OVG Greifswald, Beschluss vom 05.10.2021 – 1 M 245/21)

Abschaltzeiten für den Wespenbussard (Pernis apivorus)

  1. In einem Windpark in Baden-Württemberg wurden zum Schutz des Wespenbussards Abschaltungen einer Anlage vom 01.05 bis 31.08 während der Tagesstunden ab Dämmerung festgelegt.

Abschaltzeiten für Mäusebussard (Buteo buteo), Turmfalke (Falco tinnunculus), Feldlerche (Alauda arvensis) und Heidelerche (Lullula arborea)

Im Landkreis Osnabrück (siehe Schreiber 2016 und 2021) Abschaltungen je nach dem aktuell festgestellten Vorkommen und im Rahmen eines in der Genehmigung festgelegten Abschaltkontingents (Adaptive Management).

Laura Sophia Apel (M. Sc.)

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