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Angepasste Abschaltzeiten für Windkraftanlagen zur Vermeidung von Vogelkollisionen

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beschleunigung der Energiewende wird vorrangig ein noch weiterer Abbau des Artenschutzes bei der Errichtung von Windkraftanlagen gefordert. Gerade das Tötungsrisiko für Vögel und Fledermäuse lässt sich jedoch durch angepasste Abschaltungen der Anlagen bewältigen, ohne damit den Artenschutz zu vernachlässigen und die energiepolitischen Ausbauziele zu gefährden.

Derzeit besteht große Unsicherheit beim praktischen Umgang mit dem Tötungsverbot, welches für Vogel- und Fledermausarten gilt und im § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert ist. Die Rechtsprechung hat deutlich gemacht, dass sich mit dem ergänzenden Merkmal der Signifikanz (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) die Reichweite des Verbotstatbestandes einschränkt. Von mir wurde darauf aufbauend ein Lösungsansatz konkretisiert, mit dem die Beurteilung des gesetzlichen Tötungsrisikos für ausgewählte europäische Vogelarten in konkreten Genehmigungssituationen handhabbar gemacht wird und ein bereits praktiziertes Verfahren für den Landkreis Osnabrück verfeinert. Er lässt sich kurzgefasst so skizzieren:

  • Ausgangspunkt ist die Festlegung einer Signifikanzschwelle im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG, die in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die relevanten Arten bei einer Verdopplung der natürlichen Mortalität angesetzt wird.
  • In einem weiteren Schritt wird für die aufgrund ihres Flugverhaltens kollisionsgefährdeten Vogelarten das Risiko ermittelt, welches entsteht, wenn in ihrem Aktionsraum eine Windkraftanlage errichtet wird. Die Kalkulationen erfolgen über die Aufenthaltsdauer in einem als kritisch definierten Rotorbereich, die sich in Abhängigkeit von saisonaler und tageszeitlicher sowie räumlicher Verteilung der Aktivität errechnet. Beispielhaft wird dies für den Rotmilan abgeleitet, für den besonders detaillierte Informationen dazu vorliegen. Eine vorläufige Übertragung erfolgt auf Mäusebussard und Rohrweihe.
  • Ergeben sich Überschreitungen der Signifikanzschwelle, kann ermittelt werden, in welchem Umfang Abschaltauflagen erforderlich sind, um das Tötungsrisiko wieder unter den Schwellenwert zu senken.
  • Die aus der Rechtsprechung abgeleitete Signifikanzschwelle wird nicht so verstanden, dass bei deren Unterschreitung keine Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes mehr zurückbleiben. Vielmehr resultiert aus der zugelassenen Erhöhung des Tötungsrisikos eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der im Rahmen der Eingriffsregelung artbezogen zu kompensieren ist.

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