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Die fehlende artenschutzrechtliche Berücksichtigung von Amphibien bei Windkraftvorhaben im Wald
M. Sc. Laura Sophia Apel
Zunehmend werden Wälder als Standorte für Windenergieanlagen (WEA) erschlossen. Neben den bereits bekannten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten von kollisionsgefährdeten Fledermäusen und Vogelarten ergeben sich durch die Errichtung von WEA im Wald und der damit einhergehenden hektargroßen Rodungen oftmals für weitere nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Arten baubedingte artenschutzrechtliche Konflikte, die nicht immer die erforderliche Beachtung finden. Zu nennen ist hierbei u.a. die Artengruppe der Amphibien, die bislang wenig bis überhaupt nicht berücksichtigt wird.
Dabei sind Amphibien von der Klima- und Biodiversitätskrise besonders stark betroffen. Für keine der in Deutschland beheimateten Amphibienart hat sich die Einstufung seit der letzten Roten Liste 2009 verbessert. Im Gegenteil: Für Kammmolch, Feuersalamander, Geburtshelferkröte, Wechselkröte, Kreuzkröte, Springfrosch und Grasfrosch ergibt sich in der aktuellen Roten-Liste (2020) eine schlechtere Gefährdungseinstufung. Umso wichtiger ist es, wenigstens die verbindlichen Instrumente zum Schutz der Biodiversität – nämlich den Artenschutz nach § 44 BNatSchG – auch konsequent zu beachten.
Amphibien im Wald
Viele Amphibienarten sind zumindest für eine bestimmte Phase ihres Lebenszyklus in Wäldern anzutreffen. Dabei sind besonders die Anhang-IV-Arten Springfrosch, Gelbbauchunke, Kammmolch, Moorfrosch und Kleiner Wasserfrosch zu nennen. In Wäldern können nicht nur ganzjährig wasserführende Stillgewässer, sondern auch z.B. alte Entwässerungsgräben, Fahr- und Rückespuren sowie staunasse Senken und Mulden als Fortpflanzungsstätten dienen. Die Überwinterung der waldpräferierenden Amphibienarten erfolgt meist in Hohlräumen in Bodennähe (z.B. in Totholz, unter Laub und Moos, in Kleinsäugergängen). Im Sommer finden sich nicht nur primär waldpräferierende Arten im Wald ein. Dieser dient als Rückzugsmöglichkeit, um sich vor Trockenheit zu schützen. Als Tagesverstecke kommen hier z.B. Totholz und Steine infrage.
In der Planungs- und Genehmigungspraxis wird häufig die Annahme vertreten, dass eine Betroffenheit der Amphibienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie auszuschließen ist, wenn keine Gewässer in Anspruch genommen werden. Dabei wird in den meisten Fällen verkannt, dass sich gerade die Artengruppe der Amphibien über ihre terrestrische und aquatische Lebensweise definiert. Denn am Land finden sich die oben genannten Sommer- und Winterlebensräume, in denen sich die Ruhestätten befinden. Viele Arten leben sogar weitgehend terrestrisch und sind lediglich für die Fortpflanzung am Gewässer vorzufinden. Dazu erfolgen weite Wanderungen zwischen Winterlebensraum und Laichgewässer. Diese Wanderungen können beim frühlaichenden Springfrosch bei günstiger Witterung bereits Ende Januar einsetzen. Gelbbauchunken führen hingegen unregelmäßige, meist kleinräumige Ortswechsel innerhalb ihres Lebensraumes durch. Die Distanzen dieser Wanderungen sind je nach Art variabel, liegen aber vielfach im Kilometerbereich. Folglich können Amphibien auch während der Wanderung in Bereichen angetroffen werden, die keinen direkten Lebensraum darstellen.
Eine Betroffenheit von Amphibien lässt sich daher bei Flächeninanspruchnahmen im Wald nicht pauschal ohne Sachverhaltsermittlungen ausschließen.
Baubedingte Tötungen und die Zerstörung von Ruhestätten im Allgemeinen
Die Errichtung von WEA im Wald geht mit Rodungs- und Bodenarbeiten einher. Für die Kranaufstellfläche, die Anlagenstandorte und die Zuwegung werden derzeit pro Anlage ca. ein Hektar Fläche in Anspruch genommen. Solche Eingriffe erfolgen flächenmäßig und werden durch den Einsatz schwerer Bau- und Transportmaschinen begleitet. Für den Fundamentbau können zudem Grundwasserabsenkungen erforderlich werden. All diese Eingriffe können zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit von Amphibienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie führen. Dabei sind die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, welche in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG eine signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Individuen der besonders geschützten Arten oder deren Beschädigung verbietet, sowie § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bedeutsam, der die Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte eines Individuums der artenschutzrechtlich relevanten Arten untersagt. Das Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürfte bei Windparkplanungen in Bezug auf Amphibien eher selten greifen. Es könnte dann relevant werden, wenn z.B. die tradierten Wanderbeziehungen durch eine Barriere erschwert werden und es so zu einer Minderung des Fortpflanzungserfolgs kommt.
Hingegen wird man es bei der Errichtung von WEA im Wald regelmäßig mit der Frage zu tun haben, ob es zu baubedingten Tötungen von Amphibien und zur Zerstörung von winterlichen Ruhestätten kommt. Denn die Rodungen erfolgen zum Schutz der europäischen Brutvögel i.d.R. zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar. Sie liegen damit in der Zeit der Winterruhe bzw. in den Wanderzeiten, die bei manchen Arten bereits Ende Januar einsetzen können.
Als wechselwarme Organismen sind Amphibien im Winter praktisch bewegungslos und lassen sich nur schwer ausmachen. Für die während der Winterruhe inaktiven Individuen darf es daher als völlig ausgeschlossen gelten, dass es nicht zur Tötung dieser Individuen bei Rodungs- und Bodenarbeiten im Winter kommen wird, sofern sie dort vorkommen. Ebenso wenig ausgeschlossen ist eine Tötung, wenn Baustellen zwischen verschiedenen Teilhabitaten liegen und die Bauarbeiten in die Wanderungszeiten der Amphibien fallen. Exemplare kommen dann entweder durch die Baumaschinen oder in der Baugrube zu Tode. Dass damit der gesetzliche Verbotstatbestand erfüllt ist, liegt auf der Hand. Zwar kommt es nach § 44 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG darauf an, dass das Tötungsrisiko für die zu betrachtenden Individuen “signifikant erhöht“ ist. Das ist jedoch für Individuen der Fall, die im Baufeld überwintern. Denn während für überwinternde Tiere nur ein begrenztes natürliches Tötungsrisiko besteht, beträgt es für Individuen im Baufeld im Falle der winterlichen Freiräumung 100 %. Für die Feststellung des Verbotstatbestandes kommt es dagegen nicht darauf an, ob ein einzelnes oder viele Individuen betroffen sind.
Kommt es zur Tötung eines Individuums in seinem Winterversteck (s.o.), ist zweifelsfrei auch der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, weil eine derzeit besetzte Ruhestätte gleich mitzerstört wird. Für diese Ruhestätten stellt sich jedoch auch außerhalb ihrer aktuellen Nutzung regelmäßig die Frage, ob sie nicht auch in Zeiten der Nutzungsunterbrechung gesetzlich geschützt sind, weil sie als Mangelrequisiten wiederkehrend genutzt werden müssen. Ein Unterschied dürfte zwischen Sommer- und Winterverstecken zu bestehen. Während im Sommer eine Vielzahl von Strukturen als Schutz gegen Überhitzung genutzt werden kann, sind die Ansprüche an das Winterquartier deutlich höher, weil diese zudem frostsicher sein müssen. Es gibt auch Hinweise, dass Winterquartiere im Gegensatz zu Sommerquartieren nur von Einzeltieren benutzt werden, sodass der Bedarf an geeigneten Strukturen im Winter höher ist. Folglich ist davon auszugehen, dass solche Quartiere auch in den Folgejahren wiederkehrend aufgesucht werden und deshalb als dauerhaft geschützte Lebensstätte einen Schutz auch außerhalb der eigentlichen Nutzung genießen. Betrachtet man die Populationsbiologie, so stellt das Fehlen geeigneter Winterquartiere jedenfalls ebenso einen limitierenden Faktor dar wie das Laichplatzangebot (siehe hierzu z.B. Sinsch 1988 in Sinsch 1989). Die Praxis, lediglich die Gewässer als Lebensstätten zu betrachten und zu schützen, wird den Anforderungen jedenfalls nicht gerecht (siehe hierzu auch Glandt 2018).
Folglich ist eine artenschutzrechtliche Auseinandersetzung mit der Betroffenheit von Amphibien bei Vorhaben im Wald regelmäßig erforderlich. Sobald es sich um Wälder handelt, die als Landlebensraum infrage kommen (unwahrscheinlich sind Vorkommen der meisten Arten z.B. in strukturarmen Fichtenforsten), sind Amphibienerfassungen und Schutzmaßnahmen unumgänglich.
Erfolgt keine direkte Inanspruchnahme von möglichen Lebensräumen der Amphibien (Sommer-, Winter- und/oder Fortpflanzungsquartier), muss fast immer mit dem Einwandern von Amphiben in das Baufeld gerechnet werden, wenn keine Vermeidungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu nennen ist etwa Abzäunung der Baufelder zur Verhinderung der Einwanderung in kritischen Zeiten.
Sonderfall Knoblauchkröte
Beim Vorkommen der Knoblauchkröte ist allerdings auch regelmäßig mit Konflikten zu rechnen, wenn man Ackerstandorte in Anspruch nimmt. Denn die Knoblauchkröte bewohnt als Kulturfolger landwirtschaftliche Flächen. Im Winter graben sich die Tiere dort in sandigen Böden in ca. 60-100 cm Tiefe ein.
„bad practice“
Bei denn von uns begleiteten Einwendungen und gerichtlichen Verfahren zu Windparkvorhaben in Wäldern gab es bisher kein Vorhaben, welches sich mit dem möglichen Verlust von winterlichen Ruhestätten und der damit einhergehenden Tötung von Amphibien konsequent auseinandersetzte. In wenigen Fällen wurde die Gefahr, dass Amphibien während der Bauzeit in das Baufeld einwandern können, berücksichtigt und demensprechend eine Abzäunung der Baufelder vorgesehen. Allerdings birgt das wiederum aufgrund fehlender Erfassungen die Gefahr, dass Amphibien ihre winterlichen Lebensräume im Baufeld haben und durch das Abzäunen dort eingesperrt und damit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Tode kommen.
Zwar kamen die Fachgutachter und Behörden in einigen Fällen selbst zu dem Ergebnis, dass eine Betroffenheit von Amphibien nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Amphibienerfassung erfolgte dennoch nicht. Die Behörden sahen „das Problem“ durch die Anordnung einer sog. baubiologische Begleitung/ökologische Baubegleitung als Nebenbestimmung der Genehmigung als bewältigt an. Wie dann die praktische Umsetzung aussieht, bleibt im Dunklen. Allein die frostfreien Winterquartiere der Amphibien zu kontrollieren, in denen die Tiere regungslos verharren, erscheint aussichtslos.
Schlussendlich liegt jedoch den meisten von uns begleitenden Vorhaben im Wald die Annahme zu Grunde, dass eine Betroffenheit der Amphibien (z.B. aufgrund fehlender Gewässerinanspruchnahme) ausgeschlossen werden könne oder aber die Artengruppe der Amphibien wird überhaupt nicht betrachtet. Sowohl fachlich als auch rechtlich ist ein solches Vorgehen nicht haltbar und bietet daher regelmäßig Ansatzpunkte für Widersprüche und Klagen.
Literatur
Glandt N (2018): Praxisleitfaden Amphibien- und Reptilienschutz. Springer Spektrum, Berlin.