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Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos

Im Aprilheft 2021 der Fachzeitschrift „Naturschutz und Landschaftsplanung“ ist ein Beitrag von mir zur Konkretisierung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschienen.

Der Beitrag befasst sich anlässlich der Umweltministerkonferenz vom 11.12.2020, auf der ein „Standardisierter Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land – Signifikanzrahmen“ verabschiedet wurde, mit dem Konfliktfeld Artenschutz – Windkraft. Eine kurze Besprechung der wesentlichen Inhalte schließt mit der Einschätzung, dass der vorgelegte Bewertungsrahmen keine wesentlichen Neuerungen bringt und nicht zur Bewältigung des Konfliktes beiträgt.

In einem zweiten Teil wird aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Signifikanzschwelle für das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung § 44 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG abgeleitet und für das Beispiel Feldlerche veranschaulicht (siehe auch hier). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird so verstanden, dass ein Tötungsrisiko projektbedingt erst dann erhöht ist, wenn es sich gegenüber der allgemeinen Mortalität verdoppelt. Mit diesem Ansatz lässt sich der Verbotstatbetand beim Betrieb z.B. einer Windkraftanlage einschätzen. Gleichzeitig lässt sich festlegen, durch welche Vermeidungsmaßnahmen die Einschlägigkeit des Verbots vermieden werden kann.

Praktische Erfahrungen mit der Umsetzung der damit verbundenen Betriebseinschränkungen und Maßnahmen zeigen, dass sich auf diesem Wege der Konflikt Artenschutz – Windkraft bewältigen lässt, ohne den Zubau an Windkraftanlagen zu beeinträchtigen. Eine weitere Verfeinerung des Ansatzes ist derzeit in Arbeit.

An den natürlichen und technischen Grenzen des Wachstums auch für diese Energiegewinnungsform kann der Ansatz allerdings nichts ändern.

 

 

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